Satzung „Förderverein Fichtelgebirge e.V.“

§1 Name und Sitz des Fördervereins

Der Förderverein führt den Namen „Förderverein Fichtelgebirge e.V.“. Er soll ein eingetragener Förderverein mit Sitz in Wunsiedel werden. Nach Eintragung führt der Förderverein den Namen „Förderverein Fichtelgebirge e.V.“.

§2 Zweck des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist es Maßnahmen zu unterstützen und zu begleiten, die

  • die Lebensqualität im Fichtelgebirge erhalten und verbessern
  • die Wirtschaftskraft stärken
  • die Verbesserung der interkommunalen Zusammenarbeit stärkt
  • die Sport- und Kulturlandschaft fördert
  • die Attraktivität der Region nach Innen und Außen erhöhen
  • ein Netzwerk zwischen Unternehmen, Politik, Kirchen, Verwaltung und Schulen aufbauen
  • eine Verbesserung des Selbstwertgefühls anstreben. Wir bauen auf die endogenen Kräfte und setzen auf eine Weiterentwicklung der Region.
  • für das Fichtelgebirge ein Image-Marketing-Konzept entwickeln
  • eine klare Positionierung der Region Fichtelgebirge innerhalb der EU, um deren Wettbewerbsfähigkeit als Wirtschaftsstandort zu verbessern
  • die Chancen der Grenzöffnungen erkennen und zu nutzen
  • die Förderung der Region als Hochschul- und Wissenschaftsstandort stärken
  • die Region nach Außen durch Botschafter repräsentieren
  • die Gestaltung und Moderation eines Leitbildprozesses für das Fichtelgebirge mit Einbindung aller gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gruppen initiiert.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt das Ziel, bei der Umsetzung von Maßnahmen in der Region unterstützend tätig zu werden.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geldspenden, Sachspenden, sonstigen Zuwendungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an die zugehörigen Landkreise (TIR, WUN, HO, BT, KU), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie parteifähige Personenvereinigungen des Privatrechts sein.

Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Persönliche Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden. Diese jedoch auch, wenn sie nur als Vertreter juristischer Personen oder parteifähiger Personenvereinigungen des Privatrechts Vereinsmitglieder sind.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muss;
  • durch Ableben des Mitglieds;
  • durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung;
  • bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung der bezahlten Beiträge und Zuschüsse nicht statt. Auch erlöschen alle Anteilsrechte und Ansprüche am Vereinsvermögen und auf Vereinsleistungen. Ansprüche des Vereins gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt.

§8 Organe und Beratungsgremien des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

Zur Begleitung der Arbeit des Vereins, insbesondere für Anregungen in Grundsatzfragen, können im Bedarfsfall Arbeitskreise eingerichtet werden.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Festlegung der Jahresbeiträge;b) Wahl des Vorstandes;
  2. Wahl der Rechnungsprüfer;
  3. Genehmigung der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung nach Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung;
  5. Ausschluss von Mitgliedern;
  6. Zustimmung bei der Bestellung einer Geschäftsführung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens ¼  der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im Übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Vereins zu sein.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten beschlussfähig. Werden der Tagesordnung Punkte hinzugefügt, so ist zur Beschlussfassung eine mindestens 50 %ige Anwesenheit der Mitglieder erforderlich.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und  bis  zu   sieben  weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wirtschaftsjunioren  Fichtelgebirge  haben  einen  ständigen  Sitz  in  der  Vorstandschaft als  weiteres  Vorstandsmitglied. Die WJ-Fichtelgebirge werden  kraft  Amtes,  durch  ein stetiges Mitglied des Vorstands vertreten. Personen mit politischem Amt können nicht in die Vorstandschaft gewählt werden.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von  zwei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 Die Wahlen sind wie folgt durchzuführen:

  1. Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister sind in geheimer Wahl mit  absoluter  Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Sollte kein Bewerber die nötige Stimmenzahl erreichen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten abgegebenen Stimmen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
  2. Die beiden Stellvertreter sind mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Sollte kein oder nur ein Bewerber die absolute Mehrheit erreichen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem alle Kandidaten des ersten Wahlgangs, die nicht gewählt wurden, wieder zu Wahl stehen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
  3. Der Schriftführer ist mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen per Handzeichen zu wählen; auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist auch diese Wahl geheim durchzuführen. Sollte kein Bewerber die nötige Stimmenzahl erreichen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten abgegebenen Stimmen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.
  4. Die Wahl der bis zu sieben weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch Sammelabstimmung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  5. Nicht zu wählen ist der Vertreter der WJ-Fichtelgebirge. Dieser ist von den WJ-Fichtelgebirge zu bestellen.

Der Vorstand ist für die satzungsgemäße Führung des Vereins verantwortlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Mit Einverständnis des Vorstandes können Aufgaben an die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung übertragen werden. Der Vorstand erstellt insbesondere einen jährlichen Vereinsbericht.

Der Vorstand kann bis zu zwei gleichberechtigte Geschäftsführer bestellen. Ihnen obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.

Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden je mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Ordentliche Sitzungen finden mindestens halbjährlich statt. Daneben sind außerordentliche Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Betrifft ein Beschluss ein Mitglied des Vorstandes oder eine von ihm vertretene Institution, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen.     § 9 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.

§11 Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie haben nach eigenem freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand als Liquidator abgewickelt.

§13 Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25.01.2016 in Kraft.


Beitragsordnung des „Lebens- und Wirtschaftsraum Fichtelgebirge e.V.“

Jahresbeiträge

Unternehmer, parteifähige Personenvereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, die privatwirtschaftlich tätig sind, leisten bei

Beschäftigte

Jahresbeitrag in Euro

0-20

55,-

21-50

80,-

51-100

105,-

101-300

155,-

301-500

205,-

Über 500

260,-

Einzelpersonen, parteifähige Personenvereinigungen sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit ideeller Zielsetzung leisten einen Mitgliedsbeitrag von 25,- Euro.

Kommunale Gebietskörperschaften zahlen einen Beitrag von 0,05 Euro pro Einwohner. Banken und Sparkassen, sowie Vereinsmitglieder, die nicht unter die Kategorie der Absätze 1 und 2 fallen, leisten einen Beitrag von 260,- Euro.


Download

Laden Sie die Satzung des „Förderverein Fichtelgebirge e.V.“ als PDF-Datei herunter.

Satzung (34,0 KiB)