Der Förderverein führt den Namen „Förderverein Fichtelgebirge e.V.“ – Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Wunsiedel.
Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ziel und Zweck des Vereins ist
Zweck des Vereins sind Informationen über und Darstellung sowie Verbesserung von Lebens- und Arbeitsraum der Region Fichtelgebirge. Aufgabe ist es, sowohl nach innen gegenüber der eigenen Bevölkerung als auch nach außen zu wirken.
Insbesondere ist der Zweck des Vereins, die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Darüber hinaus sollen die kulturellen, bildenden und wissenschaftlichen Aktivitäten sowie die innovativen Kräfte und Zusammenarbeit in der Region Fichtelgebirge gefördert werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Maßnahmen für die Region Fichtelgebirge oder für Teile. Dazu zählen u.a. die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen im Sinne der o.g. definierten Ziele des Vereins. Daneben werden Informationsaktionen durchgeführt, die auf das vielfältige Angebot in den Bereichen Kultur, Bildung, Innovation, Freizeit und Heimatkunde aufmerksam machen und die Bürger zur Wahrnehmung des Angebots auffordern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Mitgliedsbeiträge;
Geldspenden;
Sachspenden;
sonstige Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstands können für die Vereinstätigkeit die sogenannten „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26 a ESTG) bis zur jeweils gesetzlich geltenden Höhe erhalten.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Der Vorsitzende kann Geschäftsfälle bis zu einer Höchstgrenze von bis zu 7.500 € und der Vorstand insgesamt von bis zu 20.000 € entscheiden. Bei Einzelverpflichtungen, die den Betrag von 20.000 € übersteigen, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Dies gilt im Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis ist nicht beschränkt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins den vom Geltungsbereich der Verordnung über den Naturpark Fichtelgebirge erfassten Landkreisen im Verhältnis der beinhalteten Grundstücksflächen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie parteifähige Personenvereinigungen des Privatrechts sein.
Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Persönliche Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können per Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden; diese jedoch auch, wenn sie nur als Vertreter juristischer Personen oder parteifähiger Personenvereinigungen des Privatrechts Vereinsmitglieder sind.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.
Die Mitgliedschaft erlischt
– durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muss.
– durch Ableben des Mitglieds.
– durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung.
– bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Rückerstattung der bezahlten Beiträge und Zuschüsse statt. Auch erlöschen alle Anteilsrechte und Ansprüche am Vereinsvermögen und auf Vereinsleistungen. Ansprüche des Vereins gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt.
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
Zur Begleitung der Arbeit des Vereins, insbesondere für Anregungen in Grundsatzfragen, können im Bedarfsfall Arbeitskreise eingerichtet werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im Übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten, vertreten. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Vereins zu sein.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten beschlussfähig. Werden der Tagesordnung Punkte hinzugefügt, so ist zur Beschlussfassung eine mindestens fünfzigprozentige Anwesenheit der Mitglieder erforderlich.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Wirtschaftsjunioren Fichtelgebirge haben einen ständigen Sitz in der Vorstandschaft als weiteres Vorstandsmitglied. Personen mit politischem Amt können nicht in die Vorstandschaft gewählt werden.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wahlen sind wie folgt durchzuführen:
Der Vorstand ist für die satzungsgemäße Führung des Vereins verantwortlich und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Mit Einverständnis des Vorstands können Aufgaben an die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung übertragen werden. Der Vorstand erstellt insbesondere einen jährlichen Vereinsbericht.
Der Vorstand kann bis zu zwei gleichberechtigte Geschäftsführer bestellen. Ihnen obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.
Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden je mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Ordentliche Sitzungen finden mindestens halbjährlich statt. Daneben sind außerordentliche Sitzungen des Vorstands nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.
Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Betrifft ein Beschluss ein Mitglied des Vorstands oder eine von ihm vertretene Institution, ist das Mitglied oder die Institution von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie haben nach eigenem freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand als Liquidator abgewickelt.
Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Diese Satzung tritt am 28.10.2019 in Kraft.
Jahresbeiträge
Unternehmer, parteifähige Personenvereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, die privatwirtschaftlich tätig sind, leisten bei
Beschäftigte |
Jahresbeitrag in Euro |
0-20 |
55,- |
21-50 |
80,- |
51-100 |
105,- |
101-300 |
155,- |
301-500 |
205,- |
Über 500 |
260,- |
Einzelpersonen, parteifähige Personenvereinigungen sowie juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mit ideeller Zielsetzung leisten einen Mitgliedsbeitrag von 25,- Euro.
Kommunale Gebietskörperschaften zahlen einen Beitrag von 0,05 Euro pro Einwohner. Banken und Sparkassen, sowie Vereinsmitglieder, die nicht unter die Kategorie der Absätze 1 und 2 fallen, leisten einen Beitrag von 260,- Euro.
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Satzung (339,3 KiB)